Verantwortung Der Pneukran steht nach dem Eintreffen beim Mieter unter seiner Verantwortung. Das Kranpersonal richtet sich ausschliesslich nach den vorher vereinbarten, unmissverständlichen Zeichen und Anordnungen des Mieters resp. Auftraggebers.
Haftung Wir haften nur für Schäden, welche während der Durchführung des Auftrages durch von uns zu vertretende, grobe Fahrlässigkeit entstehen, höchstens aber bis zum Betrag von Fr. 3´000´000.--.
Sobald öffentliche Strassen verlassen werden müssen (Befahren von Baustellen, Trottoirs, Einfahrten, Vorplätze, Unterkellerungen, Wiesen etc.) haftet ausschliesslich der Mieter für Schäden infolge ungenügender Tragfähigkeit der zu befahrenden Stellen. Die Haftbarkeit erstreckt sich auf Eigenschäden (Personal und Kran), Einrichtungen, Eigentum von Dritten sowie auf Schäden am zu bearbeitenden Objekt.
Werden uns falsche Gewichte des Hebe- oder Transportgutes angegeben, so haftet primär der Mieter resp. Auftraggeber für Beschädigung oder Verlust dieser Güter, wie auch für den an uns oder Dritten daraus entstandenen Schaden.
Ist ein von uns vermittelter Fremdkran an einem Schadenereignis beteiligt, werden die Ansprüche zwischen Auftraggeber (Mieter) und dem Kranhalter direkt geregelt.
Fällt der Kranwagen infolge maschineller Defekte aus, so wird selbstverständlich für die Zeit des Ausfalls keine Miete verrechnet und wir bemühen uns, raschmöglichst ein Ersatzgerät zu stellen. Für den dem Mieter allenfalls erwachsenen Schaden können wir jedoch keine Haftung übernehmen.
Versicherung des Hebegutes Die mit unseren eigenen Kranen zu hebenden Güter sind grundsätzlich für eine Höchstsumme von Fr. 100´000.-- auf 1. Risiko versichert. Die Prämie für diese Versicherung ist in unseren Mietpreisen inbegriffen.
Wünscht der Auftraggeber eine höhere Deckung, ist dies ausdrücklich zu verlangen. Die Zusatzversicherung kann jeweils kurzfristig durch uns abgeschlossen werden. Die Prämien gehen zu Lasten des Mieters. Der Mieter ist grundsätzlich dafür verantwortlich, dass die Versicherungsdeckung genügt.
Allgemeines Durch die Erteilung des Auftrages anerkennt der Mieter automatisch unsere Mietbedingungen, sofern nicht schriftlich andere Vereinbarungen getroffen worden sind.
Gerichtstand Gerichtstand ist 6247 Schötz
Anmerkungen zu den Traglasttabellen Die in den Traglasttabellen angegebenen Traglasten sind gültig ohne transportmässig oder bertriebsmässig angebaute Schwenkverlängerung. Ist diese während des Kranbetriebes transport- oder betriebsmässig am Teleskopausleger befestigt, reduzieren sich die Traglasten am Hauptausleger.
Die angegebenen Ausladungen sind ab Drehachse des Pneukrans gemessen. Die Durchbiegung des Auslegers infolge Eigengewicht und Nennlast ist hierbei berücksichtigt.
Das Gewicht der Kranflaschen, sowie die Aufnahmemittel (Ketten, Seile etc.) sind Bestandteile der Last und sind von den Traglasten abzuziehen.
Andere Auslegerlängen als in den Traglasttabellen angegeben, sind nicht zulässig.
Die Traglasttabellen überschreiten nicht 85% der Kipplast.
Der Kranbetrieb bei Wind ist nur zulässig bis: - Staudruck 60N/m - Windgeschwindigkeit 10m/s - Windstärke/Beaufort 5